Der/dem Witwe/Witwer kann in akuten Notsituationen von der Bezirkshauptmannschaft (Sozialabteilung) bzw. vom Magistrat (Sozialhilfe), eine finanzielle Unterstützung zur vorübergehenden Bestreitung des Lebensunterhaltes bis zur Gewährung einer Pension ausgezahlt werden. Diese Geldmittel werden jedoch bei der Nachzahlung der Hinterbliebenenpension abgerechnet.
Die Abmeldung des Verstorbenen wird vom Standesamt erledigt. Mitglieder von Vereinigungen Wenn der/die Verstorbene als Mitglied einer Vereinigung (z.B. Gewerkschaft, Kammern, private Vereine…) oder einer Institution ( z.B. Feuerwehr…) versichert war, besteht möglicherweise für die Hinterbliebenen ein Anspruch auf einen Sterbekostenbeitrag, der unter Vorlage einer Abschrift aus dem Sterbebuch (=Sterbeurkunde) ausbezahlt werden kann.
Wenn der Verstorbene eine Ablebens- oder Lebensversicherung besessen hat, besteht für die Hinterbliebenen die Möglichkeit, Ansprüche bei der Versicherung mit einer Abschrift aus dem Sterbebuch (=Sterbeurkunde), der Polizze und den letzten Zahlungsabschnitten geltend zu machen. Versicherungsurkunden, bei denen es sich um „Überbringerpapiere“ handelt, können auch der Bestattung zur Einlösung und Verrechnung übergeben werden.
Hatte der Verstorbene ein Pensions- oder Gehaltskonto, wird den Hinterbliebenen in Hinblick auf die Verlassenschaftsabhandlung empfohlen, den Todesfall dem Geldinstitut zu melden. Die Bank verständigt die Pensionsversicherungsanstalt, damit die Zahlungen eingestellt werden. Trotzdem ist die Pensionsstelle von den Hinterbliebenen mit einer Abschrift aus dem Sterbebuch (=Sterbeurkunde) zu benachrichtigen. Das Konto des Verstorbenen wird bis zum Abschluss der Verlassenschaftsabhandlung gesperrt. Erst dann können die Erben über das Konto verfügen.
Beim Finanzamt, Lohnsteuerstelle, kann derjenige, der für die Begräbniskosten aufgekommen ist, einen Antrag auf außergewöhnliche Belastung stellen, wenn diese im Nachlass keine Deckung finden. Voraussetzung für diesen Antrag ist ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss (=“Einantwortungsurkunde“) über die Verlassenschaftsabhandlung. Es wird dem Antragsteller empfohlen, nachstehend Papiere dem Finanzamt vorzulegen:
Es wird empfohlen, Reisepass, Personalausweis, usw. des Verstorbenen bei der Behörde abzugeben, die den Ausweis ausgestellt hat.
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